Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
Nehmen Sie Ihr Schicksal selbst in die Hand – sonst machen es andere für Sie.
Jeder denkt in Zeiten, in denen er gesund ist, ungern an Themen wie Krankheit und Tod. Da jedoch die gesetzlichen Lösungen oft als unbefriedigend empfunden werden, ist es wichtig, sich rechtzeitig damit auseinanderzusetzen, ob man für die Fälle, in denen man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, durch individuelle Regelungen vorsorgen will.
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Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder eine plötzliche Notsituation.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt. Der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte ist kein gesetzlicher Betreuer.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden.
Die Betreuungsverfügung
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
Die Patientenverfügung
Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung.
In der Patientenverfügung bestimmt der Verfügende, welche medizinischen und pflegerischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe nach seinem Willen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Somit ist die Patientenverfügung die persönliche Erklärung darüber, ob man in bestimmten Situationen bestimmte medizinische Maßnahmen wünscht oder nicht. Auf diese Weise ist es insbesondere möglich festzulegen, dass in bestimmten Situationen keine weitere lebensverlängernde Behandlung, sondern nur noch eine Schmerztherapie erfolgt. Die rechtliche Verbindlichkeit der Patientenverfügung ist inzwischen in § 1901a BGB gesetzlich verankert.
Die Patientenverfügung regelt nicht, welche Personen die sich aus der Verfügung ergebenden Entscheidungen treffen dürfen und dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille umgesetzt wird.
Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.